Verpflichtender Kündigungsbutton für Abo-Seiten

Verpflichtender Kündigungsbutton für Abo-Seiten

Es wird teuer für Betreiber von Abofallen 

Seit Juli 2022 ist es Anbietern von Online-Abonnements nicht mehr erlaubt, die Kündigungs-Option vor ihren Kunden zu verstecken. Mit dem § 312k BGB, “Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr”, ist diese unseriöse Praktik endlich passé. 

Kündigungsbutton

Was heißt das konkret?

Es heißt, dass Betreiber von Online-Seiten ab sofort gesetzlich dazu verpflichtet sind, es den Abonnenten einfach zu machen, ein Abo zu kündigen. In der Praxis heißt das, sie haben einen Kündigungsbutton gut sichtbar zu platzieren. Der Button muss mit einem eindeutigen Begriff (etwa “Kündigung”) beschriftet sein und mit einem Klick die Kündigung einleiten. Die auf diese Weise erfolgte Kündigung muss sofort schriftlich bestätigt werden, etwa durch eine Bestätigungs-Mail.

Textform ist nicht Schriftform

Die Kündigung eines Online-Abos kann in Textform geschehen. Du klickst auf den Kündigungs-Button, wirst auf ein Kündigungsformular weitergeleitet und kannst dort unkompliziert in Textform kündigen.

Alternativ genügt auch ein Klick auf einen „Kündigen“ Button. Dieser soll zu einer Bestätigungsseite führen, mit einem weiteren Button „Jetzt kündigen“ wird die Kündigung final abgesendet.

Die Kündigenden erhalten im Anschluss eine Bestätigung über den Vorgang.

Diese Form der Kündigung besitzt Rechtsgültigkeit.

Bei speziellen Verträgen ist das Versenden eines formlosen Textes jedoch nicht ausreichend. Sie bedürfen einer Unterschrift. Um etwa einen Arbeitsvertrag zu kündigen, kann sich der Chef nicht an den PC setzen und eine schnelle E-Mail verfassen. Ebenso ist es nicht möglich, deinen Mietvertrag via Kündigungsformular zu kündigen. Verträge dieser Art bedürfen der Unterschrift, um Rechtsgültigkeit zu erlangen. Juristen sprechen in solchen Fällen von einem Vertrag in Schriftform. Um ein Online-Abo zu kündigen, bedarf es keiner Schriftform.

Kein Button – keine Kündigungsfrist

Stellt ein Anbieter nicht die entsprechenden Schaltflächen zur Verfügung, kannst du das Abo mit sofortiger Wirkung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform kündigen. Auf etwaige Nachforderungen musst du nicht mehr reagieren. Als Verbraucher wendest du dich in Streitfällen am besten zuerst an die Verbraucherzentrale.

Ein Onlinekurs ist kein Fernunterricht

Wer einen Vertrag im Internet abschließt, sollte immer genau hinsehen, mit wem er es hier zu tun hat. Denn nur, wer sich noch vor Vertragsabschluss über den Anbieter schlau macht und sich bei Mangel an Vertrauen gegebenenfalls auch gegen ein unschlagbares Angebot entscheidet, kann verhindern, von Betrügern über den Tisch gezogen zu werden. 

Besonders vorsichtig solltest du beim Abschluss eines Fernunterrichtsvertrags sein. Bei  Fernunterricht handelt es sich um einen durch das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG 1977) geschützten Begriff. Aus- und Weiterbildungen, die von Universitäten oder Fernschulen angeboten werden, gelten als Fernunterricht und sind von der Pflicht zum Kündigungsbutton dezidiert ausgenommen. Um diese Form der Weiterbildung zu kündigen, ist weiterhin die Schriftform nötig.

Auch unter den Anbietern von Lernplattformen gibt es das eine oder andere schwarze Schaf. Es kommt vor, dass solche Anbieter denken, es sei besonders schlau, Onlinekurse ab sofort als Fernunterricht zu bezeichnen, um Abonnentinnen und Abonnenten die Kündigung weiterhin zu erschweren. Hier gilt: Ein Onlinekurs ist kein Fernunterricht. Auch, wenn zusätzliche Online-Tests durchgeführt und Teilnahmebestätigungen ausgegeben werden.

Zu einem Anbieter-Check sollte immer der Blick auf Trustpilot oder Trusted Shops sowie die Überprüfung der Kündigungs-Möglichkeiten gehören. Wird es dir schwer gemacht, dein Abo zu kündigen, lass lieber die Finger davon.

Achtung! Kein Schutz für Freelancer!

Der § 312k BGB gilt nur für Verbraucher. Dazu zählen alle, die ein Produkt oder eine Dienstleistung für private Zwecke in Anspruch nehmen. Für Freelancer, die ein Abo mit einer Handelsplattformen abschließen, um Produkte oder Dienstleistungen zu verkaufen, gilt dieses Gesetz nicht. Freelancer und EPU gelten als Unternehmer, und werden daher vom § 312k BGB nicht umfasst. Als Freelancer bleibt dir im Streitfall nur der Weg über ein Zivilverfahren. Daher ist es gerade für dich besonders wichtig, genau zu prüfen, mit wem du einen Vertrag abschließt.



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Bildquelle: © Visual Generation / Claudia Felbermayer @ Canva

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